Sandra Guggisberg
15.1.21
Auch nach den neusten Reglungen dürfen wir nach wie vor für euch da sein :-) Natürlich alles unter Einhaltung der Schutzmassnahmen.
Unter Punkt 3.6 der genannten FAQ wird festgehalten, dass Anlagen für Aktivitäten mit Hunden ab 22. Dezember 2020 und sicher bis 28.Februar 2021 geschlossen sind, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt (Art. 5d Abs. 1 Bst. d). Somit sind jegliche Aktivitäten auf «offiziellem Gelände» verboten. Dazu gehören neben Fussball- oder Tennisplätzen auch Hundesportplätze. Das Nutzungsverbot gilt auch für Anlagen für die Hundeerziehung, weil Bildungsangebote nicht im Präsenzunterricht stattfinden dürfen (Art. 6d Abs. 1).
Davon ausgenommen sind Einzellektionen in der Erziehungsarbeit (Art. 6d Abs. 1 Bst. b), und ebenfalls Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsganges sind (Art. 6d Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Unter letzteres fallen gemäss BLV z.B. Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden. Wir verstehen "Aktivitäten, die nachweisbar notwendiger Bestandteil eines offiziellen Bildungsganges sind" jedoch etwas weiter als das BLV. Unserer Ansicht nach fallen darunter nicht nur Kurse, die im Einzelfall vom kantonalen Veterinärdienst verordnet wurden, sondern auch andere Aus- und Weiterbildungen betreffend die Hundeerziehung.
Solche Kurse dürfen im Freien, d.h. im Wald, in Parks oder im Aussenbereich einer Hundeschule, mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen (Art. 6d Abs. 1bis e contrario der Verordnung) durchgeführt werden und es gelten keine Sperrzeiten. Allerdings muss, wie für jede andere Veranstaltung, ein Schutzkonzept nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung erarbeitet und umgesetzt werden, welches unter anderem Massnahmen vorsehen muss, die den Zugang zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann.
Von der Hundeerziehung klar abzugrenzen ist der Hundesport. Wie das BLV in seinen FAQ erläutert, ist dieser im Freien, also z.B. im Wald oder in Parks in Gruppen von maximal 5 Personen ab 16 Jahren (inkl. Leiter/in) ohne Körperkontakt zulässig und es gelten keine Sperrzeiten. Anlagen für Hundesport müssen jedoch, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume (Hallen) oder Aussengelände handelt nach Art. 5d Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) aktuell geschlossen bleiben.
Kanton St.Gallen
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